Verfahren bei optionaler Ausschreibung (Pacht/Kauf) landwirtschaftlicher Flächen
Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) fordert mit seinen Ausschreibungen die Interessenten unverbindlich zur Abgabe eines bezifferten schriftlichen, zusatz- und bedingungsfreien Kauf- oder Pachtangebotes auf.
Es handelt sich dabei um kein förmliches Bieterverfahren. Insofern behält sich das ZFM die Entscheidung vor:
- wann eine Fläche an welchen Bieter zu welchen Konditionen veräußert oder verpachtet wird,
- gegebenenfalls auch nicht frist- und formgerechte Angebote zu berücksichtigen
- jederzeit Nachverhandlungen mit den Bietern zu führen,
- Nachgebotsrunden unter den Bietern zu führen und
- bis zum notariellen Abschluss des Kaufvertrages oder bis zum Abschluss des Pachtvertrages die Ausschreibung zurückzunehmen oder die Immobilie an einen anderen Bieter zu veräußern oder zu verpachten.
Aus diesem Verfahren, insbesondere aus der Nichtberücksichtigung von Angeboten, können keine Ansprüche der Bieter abgeleitet werden.
Die Besichtigung der Flächen kann von öffentlichen Straßen oder Wegen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein ungenehmigtes Betreten der Ausschreibungsobjekte nicht gestattet ist.
Der Verkauf / die Verpachtung der Flächen erfolgen jeweils provisionsfrei direkt vom Freistaat Sachsen, vertreten durch das ZFM. Für Verkäufe und Verpachtungen, die aufgrund einer Eigeninitiative eines Maklers geschehen, besteht kein Provisionsanspruch gegenüber dem ZFM. Die Herausgabe und Versendung von Exposé und Katalogen stellt keinen Maklerauftrag dar. Alle mit der Angebotsabgabe, dem Erwerb oder dem Abschluss eines Pachtvertrages verbundenen Kosten trägt – sofern nichts anderes im Kaufvertrag oder Pachtvertrag vereinbart wird – der Käufer / Pächter. Dies betrifft insbesondere Vermessungskosten, Notarkosten, Grundbuchkosten, Gebühren und Steuern.
Liegen sowohl Kauf- als auch Pachtgebote vor, wird das ZFM die landwirtschaftliche Fläche grundsätzlich verpachten, wenn der Pachtzins im Verhältnis zum erzielbaren Kaufpreis für den Freistaat Sachsen rentabler ist. Ansonsten wird das ZFM die landwirtschaftliche Fläche grundsätzlich veräußern. Die Entscheidung für einen Verkauf oder eine Verpachtung sowie die Rentabilitätsentscheidung trifft das ZFM im Einzelfall. Ein Anspruch auf Vorrang der Verpachtung vor einer Veräußerung oder umgekehrt besteht nicht.
Aufwendungen der Bieter werden nicht erstattet.
Das ZFM wird über die Bieter und Erwerber sowie deren Gebote ohne deren ausdrückliche Zustimmung grundsätzlich keine Auskünfte erteilen.
Mit der Abgabe eines Gebotes bestätigt der Bieter die Kenntnis dieser allgemeinen Informationen.
Preisgebot optionale Ausschreibung landw. Flächen