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Grundsätze bei der Verpachtung landeseigener Landwirtschaftsflächen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM)

  1. SIB (Geschäftsbereich ZFM) macht die Absicht zur Verpachtung grundsätzlich öffentlich bekannt.
  2. SIB (Geschäftsbereich ZFM) informiert grundsätzlich die berufsständigen Verbände und die Unteren Landwirtschaftsbehörden über die öffentlichen Bekanntmachungen.
  3. SIB (Geschäftsbereich ZFM) stimmt sich im vorletzten Pachtjahr mit dem Altpächter über die Verpachtung nach Ablauf des Pachtvertrages ab.
  4. SIB (Geschäftsbereich ZFM) sieht grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der Verpachtungsabsicht ab und bietet dem Altpächter ein Anschlusspachtverhältnis an, wenn der Verlust der Pachtfläche für den Altpächter eine besondere Härte bedeutet (Existenzbedrohung).
  5. SIB (Geschäftsbereich ZFM) orientiert sich bei der Bemessung des Pachtzinses bei einem Anschlusspachtverhältnis ohne öffentliche Bekanntmachung an eigenen Referenzwerten und an Referenzwerten anderer relevanter Verpächter unter Beachtung der regionalen Bedingungen und der herrschenden Rechtsprechung.
  6. SIB (Geschäftsbereich ZFM) berücksichtigt sowohl die Eigentumsquote (Flächen im Eigentum des Altpächters im Verhältnis zur Gesamtbetriebsfläche) als auch die vorhandene Eigentumsfläche des Altpächters sowie die Bodengüte, fehlende Zuwegungen und laufende Förderzeiträume bei der Prüfung, ob eine Existenzbedrohung vorliegt, und bei der Bemessung des Pachtzinses bei einem Anschlusspachtverhältnis ohne öffentliche Bekanntmachung.
  7. SIB (Geschäftsbereich ZFM) geht bei einem Pachtflächenverlust ab 15 % der Betriebsfläche grundsätzlich von einer Existenzbedrohung des Altpächters aus.
  8. SIB (Geschäftsbereich ZFM) berücksichtigt bei der Frage eines Anschlusspachtverhältnisses nach Nr. 4 auch Flächenverluste, die ein Landwirtschaftsbetrieb in einem relevanten zeitlichen Zusammenhang zur Ausschreibung aufgrund öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen, Bergbau, Gewerbegebiete usw. erlitten hat und die nicht durch einen entsprechenden Flächenausgleich kompensiert worden sind, ohne das in diesen Fällen rechnerisch eine Existenzbedrohung vorliegen muss.
  9. SIB (Geschäftsbereich ZFM) vermeidet in der Regel Pachtlose mit einer Größe von mehr als 10 ha.
  10. SIB (Geschäftsbereich ZFM) beabsichtigt, die 5-jährige Regellaufzeit des Pachtvertrages grundsätzlich durch eine 5-jährige Verlängerungsoption zu verdoppeln.
  11. SIB (Geschäftsbereich ZFM) verpachtet grundsätzlich nur an Pächter, welche die Pachtfläche selbst bewirtschaften (ggf. auch Pflugtausch mit benachbarten Betrieben) und daher in der Nähe der Pachtfläche eine geeignete landwirtschaftliche Betriebsstätte haben.
  12. SIB (Geschäftsbereich ZFM) verpachtet in der Regel nur an fachlich geeignete Pächter (Haupterwerbslandwirte und leistungsfähige Nebenerwerbslandwirte).
  13. SIB (Geschäftsbereich ZFM) verwendet landesweit einheitliche Vertragstexte.

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Bild: Übersichtskarte von Sachsen