
Objektdaten
Grundstück
herrenlose Immobilie, Wohnhaus, Haus, Untere Hauptstraße 49
04688 Grimma OT Mutzschen
Kaufpreis (EUR):
Die Veräußerung des Aneignungsrechts erfolgt freibleibend zum höchsten Gebot.
Mindestgebot 31833 EUR
Objektbeschreibung:
Das Objekt ist nicht in der Kulturdenkmalliste verzeichnet, liegt jedoch im unmittelbaren Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals. Daher bedarf es bei äußerlichen Veränderungen am Grundstück (Bebauung, Umnutzung) einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Trinkwasseranschluss wurde zurückgebaut, Abwasser ist nicht angeschlossen. Es besteht ein Regenwassereinlauf in den Mischwasserkanal. Der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung ist möglich, da sich die entsprechenden Leitungen in der Straße befinden.
Flurstücksnummer:
352, 348/1
Gemarkung(en):
Mutzschen
Grundstücksgröße (in m²):
1.179
vorhandene Bebauung:
Einfamilienhaus in Straßenrandbebauung. Keine Angaben zu Zustand, Ausstattung und Größe möglich. Keine Innenbesichtigung möglich.
zulässige Bebauung:
Im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, es gibt keinen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück befindet sich nicht in einem Erhaltungs-, Sanierungs- oder Umlegungsgebiet. Das Grundstück Untere Hauptstr. 49 liegt im Umgebungsschutz eines Bergkellers. Zur Lage der Flurstücke in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet bzw. FFH- oder SPA- Gebiet ist nichts bekannt. Die Informationen stammen von einer Auskunft der Großen Kreisstadt Grimma vom 31.01.2024.
unerschlossen:
ja
Heizung:
keine Angaben
Bemerkungen / Hinweise:
Zum Verkauf steht das Recht auf Aneignung an den Flurstücken 352 und 348/1 der Gemarkung Mutzschen. Die Flurstücke sind herrenlos. Der letzte Eigentümer hat auf das Eigentum verzichtet (§928 BGB). Der Freistaat Sachsen hat das Recht auf Aneignung. Dieses Recht kann notariell abgetreten werden und der Zessionar (Übernehmer) kann das Recht ausüben und Eigentümer werden. Gegenstand der Übertragung ist somit nur das Recht auf Aneignung, nicht die Immobilie selbst.
Die Immobilie hat momentan keinen Eigentümer und auch keinen Besitzer, von daher kann keine Innenbesichtigung angeboten werden, da der Freistaat Sachsen keinen Besitz hat und diesen auch nicht ausüben möchte.
Die im Grundbuch verzeichnete Auflassungsvormerkung kann mittels Ausschließungsverfahren für kraftlos erklärt werden und zur Löschung gebracht werden. Dies muss der neue Eigentümer übernehmen.
Eigentümer:
herrenlos
Gem. §928 BGB wurde auf das Eigentum verzichtet.
Lasten / Beschränkungen:
Auflassungsvormerkung in Abt. II im Grundbuch eingetragen. Der Berechtigte ist verstorben, es wurden keine Erben festgestellt. Die Vormerkung kann vom neuen Eigentümer im Wege der Ausschließung beim Amtsgericht zur Löschung gebracht werden.
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit am Flurstück 348/1 (Leitungsrecht für Kommunale Wasserwerke Grimma Geithain GmbH)